Österreich · Whistleblowing

Hinweisgeber­Innen­schutz­gesetz (HSchG). Was Unternehmen beim Whistleblowing umsetzen müssen.

Das HSchG setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in Österreich um. Die Übersicht zeigt, wer ein internes Hinweisgebersystem braucht, welche Fristen laufen und was bei Verstößen droht, jeweils mit Paragraf.

ab 50
Beschäftigten: Pflicht zum Hinweisgebersystem (§ 11)
7 Tage
bis zur schriftlichen Eingangsbestätigung (§ 9)
3 Monate
bis zur Rückmeldung über Folgemaßnahmen (§ 13)
5 Jahre
Aufbewahrung nach der letzten Verarbeitung (§ 8)
Pflichten im Überblick

Was das HSchG von Unternehmen verlangt.

Alle Anforderungen an interne Hinweisgebersysteme auf einen Blick, nach Thema geordnet und mit Fundstelle. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.

ThemaWas giltFundstelle
Wer verpflichtet ist Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmer:innen oder Bediensteten. Schwankt die Zahl, zählt der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres. § 11 Abs. 1 und 2 HSchG
Ohne Schwelle In den Bereichen nach § 3 Abs. 2, etwa bei Finanzdienstleistungen, gilt das Gesetz unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1 HSchG
Seit wann Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gelten die Pflichten zum internen Hinweisgebersystem seit 17. Dezember 2023. § 28 Abs. 2 HSchG
Wer geschützt ist Personen mit laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Unternehmen: Arbeitnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Selbständige, Organmitglieder und Beschäftigte von Auftragnehmer:innen oder Lieferant:innen. § 2 Abs. 1 HSchG
Meldewege Hinweise müssen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Wünschen Hinweisgeber:innen ein persönliches Treffen, ist es spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen. § 13 Abs. 5 HSchG
Eingangsbestätigung Schriftliche Hinweise sind unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, außer Hinweisgeber:innen lehnen das ab oder die Bestätigung gefährdet ihre Identität. § 9 Abs. 1 HSchG
Rückmeldung Spätestens drei Monate nach Entgegennahme erfahren Hinweisgeber:innen, welche Folgemaßnahmen gesetzt wurden oder geplant sind oder warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird. § 13 Abs. 9 HSchG
Gemeinsame Stelle, Dritte Unternehmen können die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen oder Dritte damit beauftragen. Deren Rechte und Pflichten sind dieselben. § 13 Abs. 4 HSchG
Vertraulichkeit Die Identität von Hinweisgeber:innen ist zu schützen, ebenso jede Information, aus der sie sich direkt oder indirekt ableiten lässt. § 7 Abs. 1 HSchG
Anonyme Hinweise Wer anonym meldet, ist ebenso vor Vergeltung geschützt, wenn die eigene Identität später ohne eigenes Zutun bekannt wird und die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt sind. § 6 Abs. 3 HSchG
Dokumentation und Zugriff Alle Hinweise sind zu dokumentieren und in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern. Der Zugang ist zu protokollieren und auf jene zu beschränken, die ihn für die Bearbeitung brauchen. § 9 Abs. 1 und 6 HSchG
Aufbewahrung Personenbezogene Daten fünf Jahre ab der letzten Verarbeitung oder Übermittlung, länger nur für laufende Verfahren. Protokolldaten bis drei Jahre nach Ende dieser Frist. § 8 Abs. 11 und 12 HSchG
Externe Stelle Extern zuständig ist grundsätzlich das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK); für bestimmte Bereiche sind andere Stellen zuständig, etwa die Finanzmarktaufsicht. Hinweisgeber:innen sollen zuerst prüfen, ob sie den Hinweis intern geben können. § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 HSchG
Schutz vor Vergeltung Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Versetzung oder ein schlechtes Dienstzeugnis sind rechtsunwirksam. Im Verfahren genügt es, die Vergeltung glaubhaft zu machen. § 20 Abs. 1, § 23 HSchG
Strafen Wer Hinweisgeber:innen behindert, Vergeltung übt, die Vertraulichkeit verletzt oder wissentlich falsch meldet: Geldstrafe bis 20.000 €, im Wiederholungsfall bis 40.000 €. Für ein fehlendes System sieht das HSchG keine Strafe vor. § 24 HSchG

Rechtsstand: HinweisgeberInnenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 6/2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024, im RIS in der Fassung vom 30.10.2026. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 um (§ 26 HSchG).

Kurz-Check

Betrifft das HSchG Ihre Organisation?

Drei Fragen, eine erste Einordnung nach dem österreichischen Gesetz. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Ihre Organisation sitzt in Deutschland? Zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Häufige Fragen

Fragen zum HSchG aus der Praxis.

Ist ein Hinweisgebersystem in Österreich Pflicht?

Ja. Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Stelle für Hinweise einzurichten. In bestimmten Bereichen, etwa bei Finanzdienstleistungen, gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1 HSchG). Es setzt die EU-Whistleblowing-Richtlinie in österreichisches Recht um.

Auch wer unter dieser Schwelle liegt, profitiert davon: Ein interner Meldekanal macht Missstände früh sichtbar — bevor sie extern oder öffentlich werden.

Welche Fristen gelten für die Bearbeitung von Hinweisen?

Der Eingang eines schriftlichen Hinweises ist spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen (§ 9 Abs. 1 HSchG). Spätestens drei Monate nach Entgegennahme erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung, welche Folgemaßnahmen gesetzt wurden oder geplant sind oder warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird (§ 13 Abs. 9 HSchG).

In .LOUPE laufen beide Fristen automatisch mit und werden rechtzeitig angezeigt.

Reichen E-Mail-Postfach, Briefkasten oder eine Open-Door-Policy aus?

In der Regel nicht. Das HSchG verlangt, Hinweise zu dokumentieren und die Aufzeichnungen in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern; der Zugang ist zu protokollieren und auf jene Personen zu beschränken, die ihn für die Bearbeitung benötigen (§ 9 Abs. 6 HSchG).

Ein gemeinsames Postfach oder ein Briefkasten kann weder Zugriffe protokollieren noch Fristen überwachen. Mit einem digitalen Hinweisgebersystem lassen sich diese Anforderungen deutlich einfacher und nachweisbar erfüllen.

Muss der Betriebsrat bei der Einführung eingebunden werden?

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Setzt das System nur die gesetzlichen Pflichten um, wird eine Mitbestimmung teils für nicht erforderlich gehalten; geht es darüber hinaus, ist es mitbestimmungspflichtig. Wir empfehlen, den Betriebsrat frühzeitig einzubinden — das schafft Rechtssicherheit und Akzeptanz.

Was ist bei strafrechtlich relevanten Hinweisen zu beachten?

Private Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Der Hinweis muss aber aufgeklärt werden — sonst drohen Haftungsrisiken. Im Bedarfsfall empfiehlt sich eine interne Untersuchung unter Beiziehung (externer) Spezialist:innen.

Diese Seite fasst das HinweisgeberInnenschutzgesetz zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext im RIS; die Bewertung im Einzelfall liegt beim Unternehmen.

Whistleblowing-Software

Das HSchG mit .LOUPE umsetzen.

Das .LOUPE Hinweisgebersystem nimmt Hinweise entgegen und führt sie bis zur dokumentierten Entscheidung.

  1. Hinweise anonym oder offen

    Ein eigenes Meldeportal je Organisation, mit Ihrem Logo und in Ihren Sprachen.

  2. Sieben Tage, drei Monate

    Jeder Hinweis wird zur Fallakte, in der beide Fristen mitlaufen.

  3. Belastbar dokumentiert

    Bewertung, Maßnahmen und Abschluss stehen mit Zeitstempel und Verlauf in der Akte.

Zum Hinweisgebersystem

HSchG umsetzen

Ihre interne Stelle, eingerichtet mit .LOUPE.

In einer persönlichen Demo zeigen wir Ihnen, wie Hinweise in .LOUPE eingehen, bearbeitet und dokumentiert werden, abgestimmt auf Ihr Unternehmen in Österreich.

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Ihr Ansprechpartner Thomas Koch Gründer & CSO office@loupe.at +43 720 77 86 44

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