HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG). Was Unternehmen beim Whistleblowing umsetzen müssen.
Das HSchG setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in Österreich um. Die Übersicht zeigt, wer ein internes Hinweisgebersystem braucht, welche Fristen laufen und was bei Verstößen droht, jeweils mit Paragraf.
- ab 50
- Beschäftigten: Pflicht zum Hinweisgebersystem (§ 11)
- 7 Tage
- bis zur schriftlichen Eingangsbestätigung (§ 9)
- 3 Monate
- bis zur Rückmeldung über Folgemaßnahmen (§ 13)
- 5 Jahre
- Aufbewahrung nach der letzten Verarbeitung (§ 8)
Was das HSchG von Unternehmen verlangt.
Alle Anforderungen an interne Hinweisgebersysteme auf einen Blick, nach Thema geordnet und mit Fundstelle. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.
| Thema | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wer verpflichtet ist | Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmer:innen oder Bediensteten. Schwankt die Zahl, zählt der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres. | § 11 Abs. 1 und 2 HSchG |
| Ohne Schwelle | In den Bereichen nach § 3 Abs. 2, etwa bei Finanzdienstleistungen, gilt das Gesetz unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. | § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1 HSchG |
| Seit wann | Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gelten die Pflichten zum internen Hinweisgebersystem seit 17. Dezember 2023. | § 28 Abs. 2 HSchG |
| Wer geschützt ist | Personen mit laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Unternehmen: Arbeitnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Selbständige, Organmitglieder und Beschäftigte von Auftragnehmer:innen oder Lieferant:innen. | § 2 Abs. 1 HSchG |
| Meldewege | Hinweise müssen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Wünschen Hinweisgeber:innen ein persönliches Treffen, ist es spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen. | § 13 Abs. 5 HSchG |
| Eingangsbestätigung | Schriftliche Hinweise sind unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, außer Hinweisgeber:innen lehnen das ab oder die Bestätigung gefährdet ihre Identität. | § 9 Abs. 1 HSchG |
| Rückmeldung | Spätestens drei Monate nach Entgegennahme erfahren Hinweisgeber:innen, welche Folgemaßnahmen gesetzt wurden oder geplant sind oder warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird. | § 13 Abs. 9 HSchG |
| Gemeinsame Stelle, Dritte | Unternehmen können die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen oder Dritte damit beauftragen. Deren Rechte und Pflichten sind dieselben. | § 13 Abs. 4 HSchG |
| Vertraulichkeit | Die Identität von Hinweisgeber:innen ist zu schützen, ebenso jede Information, aus der sie sich direkt oder indirekt ableiten lässt. | § 7 Abs. 1 HSchG |
| Anonyme Hinweise | Wer anonym meldet, ist ebenso vor Vergeltung geschützt, wenn die eigene Identität später ohne eigenes Zutun bekannt wird und die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt sind. | § 6 Abs. 3 HSchG |
| Dokumentation und Zugriff | Alle Hinweise sind zu dokumentieren und in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern. Der Zugang ist zu protokollieren und auf jene zu beschränken, die ihn für die Bearbeitung brauchen. | § 9 Abs. 1 und 6 HSchG |
| Aufbewahrung | Personenbezogene Daten fünf Jahre ab der letzten Verarbeitung oder Übermittlung, länger nur für laufende Verfahren. Protokolldaten bis drei Jahre nach Ende dieser Frist. | § 8 Abs. 11 und 12 HSchG |
| Externe Stelle | Extern zuständig ist grundsätzlich das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK); für bestimmte Bereiche sind andere Stellen zuständig, etwa die Finanzmarktaufsicht. Hinweisgeber:innen sollen zuerst prüfen, ob sie den Hinweis intern geben können. | § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 HSchG |
| Schutz vor Vergeltung | Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Versetzung oder ein schlechtes Dienstzeugnis sind rechtsunwirksam. Im Verfahren genügt es, die Vergeltung glaubhaft zu machen. | § 20 Abs. 1, § 23 HSchG |
| Strafen | Wer Hinweisgeber:innen behindert, Vergeltung übt, die Vertraulichkeit verletzt oder wissentlich falsch meldet: Geldstrafe bis 20.000 €, im Wiederholungsfall bis 40.000 €. Für ein fehlendes System sieht das HSchG keine Strafe vor. | § 24 HSchG |
Rechtsstand: HinweisgeberInnenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 6/2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024, im RIS in der Fassung vom 30.10.2026. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 um (§ 26 HSchG).
Betrifft das HSchG Ihre Organisation?
Drei Fragen, eine erste Einordnung nach dem österreichischen Gesetz. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Ihre Organisation sitzt in Deutschland? Zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Drei Fragen zum HSchG
- Beschäftigt Ihre Organisation 50 oder mehr Arbeitnehmer:innen oder Bedienstete?
- Gibt es bereits eine interne Stelle für Hinweise?
- Werden Zugriffe protokolliert und die Fristen überwacht?
Ab 50 Beschäftigten verlangt das HSchG ein internes Hinweisgebersystem (§ 11 Abs. 1). Wir zeigen Ihnen, wie Sie es einrichten.
Das HSchG verlangt ein vertrauliches und sicheres System mit protokolliertem Zugang (§ 9 Abs. 6) und eine Rückmeldung nach spätestens drei Monaten (§ 13 Abs. 9). Ein Postfach oder Briefkasten leistet das in der Regel nicht.
Wenn Sie Ihr System vereinfachen wollen: In einer Demo zeigen wir, wie .LOUPE Fristen, Rückfragen und Dokumentation in einer Fallakte führt.
Ausnahme sind die Bereiche nach § 3 Abs. 2 HSchG, etwa Finanzdienstleistungen: dort gilt die Pflicht unabhängig von der Größe. Allen anderen hilft ein interner Kanal, Missstände früh zu erkennen.
Orientierung nach dem HSchG, keine Rechtsberatung.
Fragen zum HSchG aus der Praxis.
Ist ein Hinweisgebersystem in Österreich Pflicht?
Ja. Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Stelle für Hinweise einzurichten. In bestimmten Bereichen, etwa bei Finanzdienstleistungen, gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1 HSchG). Es setzt die EU-Whistleblowing-Richtlinie in österreichisches Recht um.
Auch wer unter dieser Schwelle liegt, profitiert davon: Ein interner Meldekanal macht Missstände früh sichtbar — bevor sie extern oder öffentlich werden.
Welche Fristen gelten für die Bearbeitung von Hinweisen?
Der Eingang eines schriftlichen Hinweises ist spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen (§ 9 Abs. 1 HSchG). Spätestens drei Monate nach Entgegennahme erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung, welche Folgemaßnahmen gesetzt wurden oder geplant sind oder warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird (§ 13 Abs. 9 HSchG).
In .LOUPE laufen beide Fristen automatisch mit und werden rechtzeitig angezeigt.
Reichen E-Mail-Postfach, Briefkasten oder eine Open-Door-Policy aus?
In der Regel nicht. Das HSchG verlangt, Hinweise zu dokumentieren und die Aufzeichnungen in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern; der Zugang ist zu protokollieren und auf jene Personen zu beschränken, die ihn für die Bearbeitung benötigen (§ 9 Abs. 6 HSchG).
Ein gemeinsames Postfach oder ein Briefkasten kann weder Zugriffe protokollieren noch Fristen überwachen. Mit einem digitalen Hinweisgebersystem lassen sich diese Anforderungen deutlich einfacher und nachweisbar erfüllen.
Muss der Betriebsrat bei der Einführung eingebunden werden?
Das hängt von der Ausgestaltung ab. Setzt das System nur die gesetzlichen Pflichten um, wird eine Mitbestimmung teils für nicht erforderlich gehalten; geht es darüber hinaus, ist es mitbestimmungspflichtig. Wir empfehlen, den Betriebsrat frühzeitig einzubinden — das schafft Rechtssicherheit und Akzeptanz.
Was ist bei strafrechtlich relevanten Hinweisen zu beachten?
Private Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Der Hinweis muss aber aufgeklärt werden — sonst drohen Haftungsrisiken. Im Bedarfsfall empfiehlt sich eine interne Untersuchung unter Beiziehung (externer) Spezialist:innen.
Diese Seite fasst das HinweisgeberInnenschutzgesetz zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext im RIS; die Bewertung im Einzelfall liegt beim Unternehmen.
Das HSchG mit .LOUPE umsetzen.
Das .LOUPE Hinweisgebersystem nimmt Hinweise entgegen und führt sie bis zur dokumentierten Entscheidung.
-
Hinweise anonym oder offen
Ein eigenes Meldeportal je Organisation, mit Ihrem Logo und in Ihren Sprachen.
-
Sieben Tage, drei Monate
Jeder Hinweis wird zur Fallakte, in der beide Fristen mitlaufen.
-
Belastbar dokumentiert
Bewertung, Maßnahmen und Abschluss stehen mit Zeitstempel und Verlauf in der Akte.
Ihre interne Stelle, eingerichtet mit .LOUPE.
In einer persönlichen Demo zeigen wir Ihnen, wie Hinweise in .LOUPE eingehen, bearbeitet und dokumentiert werden, abgestimmt auf Ihr Unternehmen in Österreich.
- Anfrage absenden
- Demo mit Ihrem Ansprechpartner
- Einrichtung für Ihre Organisation
Demo anfragen
Nachricht gesendet — danke!
Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen.